Die Ausgleichsruhetage
Ausgleichsruhetage PK 124: 12 Tage zum Ausgleich Ihrer 40-Stunden-Wochen. Konsultieren Sie den offiziellen Kalender des Baugewerbes und Ihre Rechte.
Ausgleichsruhetage PK 124: 12 Tage zum Ausgleich Ihrer 40-Stunden-Wochen. Konsultieren Sie den offiziellen Kalender des Baugewerbes und Ihre Rechte.
Im Bausektor (PK 124) beträgt die normale Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf 8-Stunden-Tage. Die Gesetzgebung schreibt jedoch vor, dass die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit auf 38 Stunden gesenkt werden muss.
Zum Ausgleich dieser Differenz haben die Arbeiter Anspruch auf 12 Ausgleichsruhetage pro Jahr, was einem Ruhetag pro geleistetem Monat entspricht. Zusätzlich zu dieser Grundregelung berechtigen bestimmte Situationen (Überstunden, Wochenendarbeit) zu Ausgleichsruhetagen.
Hier sind die Bedingungen für die Gewährung und Inanspruchnahme dieser Ruhetage:
Voraussetzung für die Gewährung: Sie müssen bei einem Bauunternehmen beschäftigt sein.
Arbeitsverbot: Diese Termine werden tarifvertraglich gemäß einem regionalen oder nationalen Kalender festgelegt. Grundsätzlich ist es strengstens untersagt, an den Ausgleichsruhetagen zu arbeiten. Es gibt jedoch Ausnahmen für Sonderfälle wie den Kundendienst im Baustoffhandel oder für Berufe, in denen in diesem Zeitraum ein hoher Arbeitsaufwand herrscht (wie z. B. bei Zentralheizungsinstallateuren im Winter).
Im Falle einer Kündigung: Wenn Sie innerhalb der 60 Tage vor der Hauptruhezeit (die in der Regel um Weihnachten und Neujahr herum liegt) gekündigt wurden und zu Beginn dieser Zeit noch vollarbeitslos sind, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichsruhetage vollständig erhalten.
In der Sommerzeit oder bei außergewöhnlichem Anstieg der Arbeit kann Ihr Arbeitgeber eine gesetzliche Ausnahmeregelung (Königlicher Erlass Nr. 213) in Anspruch nehmen, um die Arbeitszeit auf bis zu 9:30 Stunden pro Tag und 47:30 Stunden pro Woche zu erhöhen, wobei die Obergrenze bei 180 Überstunden pro Jahr liegt. Für diese Stunden gelten besondere Ausgleichsregelungen:
Ihre Wahl (Geld oder Freizeit) : Sie haben die Wahl zwischen einem Lohnzuschlag von 20 % pro Überstunde oder der Gewährung von Ausgleichsruhetagen.
Ausgleichsregelung : Wenn Sie sich für den Ausgleich entscheiden, haben Sie Anspruch auf 1 Ausgleichsruhetag pro 8 geleisteten Überstunden.
Entscheidungsfrist : Diese Wahl muss vor Ablauf des Abrechnungszeitraums getroffen werden, in dem diese Stunden geleistet wurden. Liegt keine ausdrückliche Wahl Ihrerseits vor, werden standardmäßig Ausgleichsruhetage gewährt.
Inanspruchnahme der Ausgleichstage : Diese Ausgleichsruhetage müssen in Absprache mit dem Arbeitgeber innerhalb von 12 Monaten nach den Überstunden in Anspruch genommen werden.
Obwohl Samstagsarbeit im Bausektor grundsätzlich verboten ist, gibt es Ausnahmeregelungen für spezifische oder dringende Arbeiten, und zwar bis zu maximal 96 Stunden pro Jahr.
Zuschlag: In diesem Fall geben die am Samstag geleisteten Arbeitsstunden zwingend Anspruch auf einen Zuschlag von 50 %.
Ausgleich: Zusätzlich zu diesem Zuschlag kann der Arbeitnehmer auch Ausgleichsruhetage für die geleisteten Arbeitsstunden wählen. Genau wie beim KE Nr. 213 muss diese Wahl vor Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode getroffen werden.